- 13 - Im vorliegenden Fall wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren der E.________ AG festgestellt und in der Veranlagung dieser aufgerechnet. Der Rekurrent als Aktionär bestreitet hingegen im vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahren die ihm persönlich vorgeworfene verdeckte Gewinnausschüttung und die Aufrechnung bezüglich Bestand und Höhe. Da die Beurteilung vorliegend im Rahmen des Strafsteuerverfahrens erfolgt, darf die Steuerbehörde aufgrund der Bestreitung nicht ausschliesslich von der Richtigkeit der bei der E._____