Angesichts der strafprozessualen Unschuldsvermutung kann im Steuerstrafverfahren die steuerpflichtige Person jedoch – im Gegensatz zum Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren – keine Mitwirkungspflicht treffen. Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.