Im Steuerhinterziehungsverfahren als Steuerstrafverfahren gilt auch der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 182 DBG). Aus der Untersuchungsmaxime fliesst die Pflicht der untersuchenden Behörde, auch entlastenden Sachverhaltselementen nachzuforschen. Nach Art. 182 Abs. 3 DBG gelten im Steuerstrafverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Ver- anlagungs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss. Angesichts der strafprozessualen Unschuldsvermutung kann im Steuerstrafverfahren die steuerpflichtige Person jedoch – im Gegensatz zum Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren – keine Mitwirkungspflicht treffen.