130 DBG). Im Veranlagungsverfahren kann vom Steuerpflichtigen demnach aufgrund seiner Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht erwartet werden, dass er sich bei Unklarheiten über allfällige Steuerfolgen informiert und allenfalls Fachpersonen beizieht, bevor er die Richtigkeit eines Veranlagungsvorschlags unterschriftlich bestätigt. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall davon ausgehen, dass auch steuerbegründende oder - erhöhende Sachverhaltsdarstellungen, die der Steuerpflichtige unterschriftlich bestätigt hat, der Wahrheit entsprechen und von der Steuerbehörde nicht weiter untersucht werden müssen.