Die allgemeine Beweislastregel wird immer dann unterbrochen, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht. Die Vermutungen bewirken eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die betroffene Partei von der sie diesbezüglich treffenden Beweislast befreit wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 81 zu Art. 123 DBG). Als natürlichen Vermutungen sind Tatsachen zu verstehen, mit deren Verwirklichung nach der Lebenserfahrung gerechnet werden darf, sofern keine Umstände nachgewiesen sind,