Von der subjektiven ist aber die objektive Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Dabei gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel) (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu Art.