8.2 Trotz des im Steuerrecht geltenden Legalitätsprinzips ist es zulässig, dass sich die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren über bestimmte Elemente des steuerlich relevanten Sachverhalts verständigen (VGer ZH vom 20.4.2011, SB.2010.00123, E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich eine solche Einigung nur auf (unsichere) Sachverhaltsfeststellungen oder Bewertungsfragen beziehen; Rechts- und damit auch Auslegungsfragen hingegen sind davon ausgeschlossen (vgl. BGer 2C_769/2009 vom 22.6.2010, E. 2.2.1; BGer 2C_269/2009 vom 11.2.2010, E. 3.1).