Der Rekurrent resp. sein Vertreter bringt hingegen vor, die Aufrechnung im Kanton Zürich sei vom Rekurrenten damals nicht angefochten worden, weil eingesehen worden sei, dass die sofortige Abschreibung im damaligen Zeitpunkt nicht dem effektiven Wertverlust entsprochen habe und weil mittels des Segelboots im Jahr der Anschaffung noch keine Erträge erzielt worden seien. Zudem hätten diese Aufrechnungen zu einem erheblichen Teil mit Verlustvorträgen verrechnet werden können, weshalb sich die zusätzliche Steuerlast der E.________ AG in Grenzen gehalten habe.