8. Die ZVB/N stützt sich in ihrer Bussenverfügung hauptsächlich auf die vom Rekurrenten am 16. Oktober 2013 unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer pro 2009 des Kantonalen Steueramts Zürich, welches die Anschaffung des Segelboots als nicht geschäftsmässig begründet erachtete und sämtliche damit zusammenhängenden verbuchten und steuerlich geltend gemachten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte (vgl. E. 7 hiervor).