-6- Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Da es sich bei der Aufrechnung der geldwerten Leistung in der gemeinsamen Steuerveranlagung des Rekurrenten und seiner Ehefrau ausschliesslich um Steuerfaktoren des Rekurrenten und Ehemanns handelt, hat die Steuerverwaltung die Bussenverfügung korrekterweise nur an den Rekurrenten adressiert. Folglich ist die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht Partei im vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahren.