Der Rekurrent bzw. sein Vertreter macht in der Stellungnahme vom 21. September 2020 geltend, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend das Jahr 2008 klar aus der Verfügung hervorgehen müsse und nicht im Dispositiv erwähnt werden und damit zum Nachteil des Rekurrenten gereichen dürfe. Damit macht der Vertreter wohl ein Problem von rein theoretischem Interesse geltend, bringt aber nicht vor, inwiefern der Rekurrent aus diesem Umstand einen Nachteil zieht, zumal die Steuerverwaltung die Einsprache in diesem strittigen Punkt gutgeheissen, den Bussenfaktor auf Null gesetzt und die Verjährung festgestellt hat.