Entsprechend wurde der Bussenfaktor für das Jahr 2008 auf Null gesetzt. Der Rekurrent ist damit mit seinem Antrag im Einspracheverfahren durchgedrungen und erfüllt folglich das Erfordernis des Unterlegens nicht. Der Rekurrent bzw. sein Vertreter macht in der Stellungnahme vom 21. September 2020 geltend, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend das Jahr 2008 klar aus der Verfügung hervorgehen müsse und nicht im Dispositiv erwähnt werden und damit zum Nachteil des Rekurrenten gereichen dürfe.