hebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte. An einem praktischen Nutzen fehlt es hingegen, wenn nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen werden oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden (vgl. zum Ganzen Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 9 ff. zu Art. 65 VRPG). Vorliegend hat die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid die Verjährung betreffend das Steuerjahr 2008 von Amtes wegen festgestellt (Einspracheentscheid vom 19.6.2020, S. 3). Entsprechend wurde der Bussenfaktor für das Jahr 2008 auf Null gesetzt.