Ob sich die geplante Geschäftsidee aufgrund fehlender Nachfrage am Markt umsetzen liess oder nicht, habe keinerlei Einfluss darauf, ob der Aufwand geschäftsmässig begründet sei oder nicht. Es liege auch nicht im Aufgabenbereich der Steuerverwaltung sämtliche Geschäftsideen der Unternehmer zu hinterfragen. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern vorliegend von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: