Es sei deshalb zu einem Steuerausfall gekommen und der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei erfüllt. Der Rekurrent habe zudem leichtfertig darauf vertraut, dass bei ihm persönlich durch den Kauf des Segelboots durch die E.________ AG keine Steuerfolgen resultieren würden. Er habe weder sorgfältige Abklärungen über allfällige Steuerfolgen getätigt, noch eine Steuererklärung eingereicht. Er habe daher zumindest grob fahrlässig eine Steuerhinterziehung bewirkt. Weiter äussert sich die ZVB/N zur Strafzumessung und hält am Bussenfaktor 0.5 fest.