F. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2020 hat die Präsidentin der Steuerrekurskommission den Parteien mitgeteilt, dass das Steuerstrafverfahren getrennt vom Nachsteuerverfahren behandelt und Letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens sistiert werde (vgl. Akten des Nachsteuerverfahrens 100 20 271-272 / 200 20 218-219). G. Ebenfalls am 20. Juli 2020 hat die Präsidentin der Steuerrekurskommission dem Rekurrenten die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10. August 2020 eine mündliche Einvernahme zu verlangen. Innert Frist hat der Rekurrent bzw. sein Vertreter keinen entsprechenden Antrag gestellt.