Er beantragt, die Einspracheverfügungen betreffend Steuerhinterziehung vom 19. Juni 2020 seien aufzuheben und die Bussenverfügungen 2008 und 2009 vom 18. Juli 2019 seien zur neuen Berechnung der Busse an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Vertreter macht im Wesentlichen geltend, dass die E.________ AG, an welcher der Rekurrent als Alleinaktionär beteiligt ist, aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2009 gezwungen gewesen sei, ihr Geschäftsmodell dem Markt anzupassen.