Soweit weitergehend wies die ZVB/N die Einsprache ab. Im Hinblick auf die Steuerperiode 2009 und den Kauf des Segelboots hielt die ZVB/N in ihrer Begründung fest, dass zweifelsfrei feststehe, dass die fraglichen Aufwendungen nicht geschäftsmässig begründet sein könnten und daher auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen sei. Der Rekurrent habe dem Ergebnis der Bücherrevision im Kanton Zürich und damit der Aufrechnung der entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung zugestimmt.