C. Dagegen erhob der Rekurrent am 16. August 2019 Einsprache (pag. 117). Er räumte ein, dass sich die aufgerechneten Aufwendungen auf den Kauf eines Segelboots durch die E.________ AG, mit damaligem Sitz im Kanton Zürich, beziehen würden. Die E.________ AG habe im Jahr 2009 umfangreiche Wertschriftenbestände in der Bilanz gehabt, welche zwingend hätten diversifiziert werden sollen. Es sei deshalb in ein Segelboot als Sachwert investiert worden, welches für die Förderung der Zusammenarbeit in Managementteams gedacht gewesen sei.