Zur Begründung brachte die ZVB/N vor, dass der Rekurrent in den Jahren 2008 und 2009 geldwerte Leistungen aus der E.________ AG bezogen habe, welche bisher nicht zur Besteuerung gelangt seien. Im Jahr 2009 betreffe es hauptsächlich die Abschreibung des Kaufpreises eines Segelboots sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Der Rekurrent habe bei der Gewinnveranlagung der E.________ AG im Kanton Zürich mit Zustimmungserklärung vom 18. Oktober 2013 die Richtigkeit der aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2008 und 2009 anerkannt.