angemessen erscheint. Folgerichtig hat die Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Rekurrenten pro 2015 (wie bereits zuvor pro 2013) die unterlassene Amortisation sowie die Aufstockung des Darlehensbetrags zu Recht als geldwerte Leistung aus der C.________ AG qualifiziert und als privilegiert besteuerten Beteiligungsertrag aufgerechnet. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen.