Die Steuerverwaltung hat demnach korrekt gehandelt, indem sie bei der Veranlagung der C.________ AG pro 2012 künftige Amortisationen verlangte und bei deren Ausbleiben das Aufrechnen einer geldwerten Leistung an die Rekurrenten ankündigte. Unter diesen Umständen vermögen die in den Jahren 2014 sowie 2016-2018 von den Rekurrenten geleisteten Amortisationen nichts am Ergebnis zu ändern, zumal die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2013 erstmals Auflagen betreffend Rückzahlungen gemacht hat (siehe E. 4 hiervor) und nicht erst im Jahr 2017, wie die Vertreterin annimmt (Rekursschrift vom 14.7.2020, Ziff. 8 Bst. c).