Im Ergebnis haben die Rekurrenten über die Mittel ihrer Gesellschaft verfügt, wie wenn es ihre eigenen wären (vgl. BGer 2C_405/2020 vom 22.4.2021, E. 6.4.3). Diese Umstände rechtfertigen es, von einem bereits von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen. Die Steuerverwaltung hat demnach korrekt gehandelt, indem sie bei der Veranlagung der C.________ AG pro 2012 künftige Amortisationen verlangte und bei deren Ausbleiben das Aufrechnen einer geldwerten Leistung an die Rekurrenten ankündigte.