7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten ab Gründung der C.________ AG im Jahr 2009 hohe Beträge über das Kontokorrent bezogen haben. Nachdem dies zunächst ohne schriftliche Vereinbarung geschah, wurde im Jahr 2013 zwar eine solche abgeschlossen, die jedoch keine verbindlichen Rückzahlungsbestimmungen enthält. Die von der Gesellschaft bezogenen Mittel wurden für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet. Die Höhe der getätigten Bezüge verstiess zudem gegen die gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzbestimmungen. Im Ergebnis haben die Rekurrenten über die Mittel ihrer Gesellschaft verfügt, wie wenn es ihre eigenen wären (vgl. BGer 2C_405/2020 vom 22.4.2021, E. 6.4.3).