Die Vertreterin führt in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2020 hierzu aus, dass die Rekurrenten den Vorwurf zurückwiesen, falsche Aussagen bezüglich Darlehensverwendung gemacht zu haben. Zudem sei fraglich, inwiefern aus dem Darlehensvertrag überhaupt eine Zweckgebundenheit der Mittel abgeleitet werden könne, soweit die übrigen Rahmenbedingungen, wie namentlich das Vorhandensein ausreichender Sicherheiten, eingehalten seien.