Die Vertreterin verweist auf Ausführungen von E.________ (Vertreter im Verfahren betreffend die C.________ AG) und macht geltend, dass die Anwendung der privatrechtlichen Kapitalschutznormen höchstens eine Aufrechnung im Umfang von CHF 16'990.-- rechtfertigen würde (Rekursschrift vom 14.7.2020, Ziff. 8 Bst. f). Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bilanzierten Gewinnvortrag von CHF 379'564.-- und dem Darlehen gemäss Steuerbilanz von CHF 396'553.-- (nach Abzug der bereits im Jahr 2013 aufgerechneten CHF 72'000.--, siehe E. 4 hiervor). Hierzu ist festzuhalten, dass die C.________ AG die gesetzlichen Vorschriften betreffend Bildung von Reserven von Art.