Zu jenem Zeitpunkt bestand keine schriftliche Vereinbarung über ein Darlehen. Ein entsprechender Vertrag wurde von der C.________ AG erst am 2. Dezember 2016 eingereicht (E. 5.1 hiervor). Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung für sich allein wird vom Bundesgericht als "wenig aufschlussreich" bezeichnet, "da es auch auf anderen Gründen als einer Simulationsabsicht beruhen kann" (BGE 138 II 57 E. 5.1.1). Solche anderen Gründe sind hier, anders als im zitierten BGE, jedoch nicht ersichtlich.