Einen weiteren starken Hinweis stellt die (fehlende) Verbuchung bzw. Deklaration des Darlehens in der Jahresrechnung der Gesellschaft und der Steuererklärung des Aktionärs dar. Schwächere Anhaltspunkte für eine Simulation sind demgegenüber die in E. 3.2 hiervor bereits genannten Kriterien, wie eine fehlende schriftliche Vereinbarung, ausserordentliche Höhe des Darlehens -7- (Klumpenrisiko) oder der Umstand, dass die Darlehensgewährung durch den Gesellschaftszweck nicht erfasst ist (BGE 138 II 57 E. 5.1 ff.; BGer 2C_872/2020 vom 2.3.2021, E. 3.4.1).