Dazu ist zusätzlich aufzuzeigen, dass mit der Rückzahlung nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann (BGE 138 II 57 E. 5.1). Bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist vom gegebenenfalls vorhandenen Vertrag zwischen den Parteien auszugehen und es sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 138 II 57 E. 5.2.1). Weiter wird zwischen ursprünglich und nachträglich simulierten Darlehen unterschieden: Bei Ersteren ist eine Rückzahlung bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht geplant gewesen, bei Letzteren hat sich der fehlende Rückerstattungswille erst im Verlauf der Zeit manifestiert (BGE 138 II 57 E. 5.2).