6. Dies bedeutet indes noch nicht, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung zu Recht erfolgt ist. Wenn ein Darlehen einem Aktionär zu Bedingungen gewährt wird, die nicht einem Drittvergleich standhalten, besteht eine allfällige geldwerte Leistung zunächst nur im Verzicht der Gesellschaft auf eine angemessene, dem Risiko entsprechende Gegenleistung des Darlehensnehmers, sprich der Differenz zwischen dem effektiv bezahlten und einem markt- und risikogerechten Zins (BGer 2C_872/2020 vom 2.3.2021, E. 3.2). Vorliegend wird die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes von der Steuerverwaltung nicht in Frage gestellt.