Die Bestimmung, wonach jährlich 10 % der Darlehenssumme, mindestens aber CHF 20'000.--, zu tilgen seien, wird durch die Ausgestaltung als Kontokorrentkredit mit einem Maximalbetrag von CHF 450'000.-- faktisch ausgehebelt (siehe E. 7.3 hiernach). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass erst im Jahr 2013 ein schriftlicher Vertrag zwischen der C.________ AG und den Rekurrenten vereinbart wurde und dass die Gewährung von Darlehen nicht dem statutarischen Zweck der Gesellschaft -6- entspricht. Damit steht fest, dass die C.________ AG einem unabhängigen Dritten kein Darlehen zu diesen Konditionen gewährt hätte.