153 f.). Es handelte sich somit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus Sicht der Gesellschaft um ein erhebliches Klumpenrisiko. Weiter sind keine wirksamen Sicherheiten geleistet worden. Die blosse Zusicherung der Errichtung eines Grundpfands reicht dazu nicht aus (BGer 2C_405/2020 vom 22.4.2021, E. 6.4.1). Ebenso wenig sind verbindliche Rückzahlungskonditionen vereinbart worden. Die Bestimmung, wonach jährlich 10 % der Darlehenssumme, mindestens aber CHF 20'000.--, zu tilgen seien, wird durch die Ausgestaltung als Kontokorrentkredit mit einem Maximalbetrag von CHF 450'000.-- faktisch ausgehebelt (siehe E. 7.3 hiernach).