Die Steuerverwaltung veranlagte die C.________ AG für die Jahre 2011 und 2012 mit separaten Verfügungen vom 20. November 2013 (Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung, Akten AG, pag. 169-171 und 159-161). In beiden Dokumenten wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass das den Rekurrenten gewährte Darlehen in den Folgejahren mit jeweils mindestens CHF 16'000.-- (Veranlagung pro 2011) bzw. CHF 30'000.-- (Veranlagung pro 2012) amortisiert werden müsse. Unterlassene Amortisationen und weitere Erhöhungen der Darlehenssumme würden in Zukunft als geldwerte Leistungen an die Aktionäre qualifiziert werden. Zugleich forderte die Steuerverwaltung die C._____