___ AG ausgewirkt hätten und es daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Einspracheentscheide fehlte (RKE 100 2018 420 vom 28.3.2019, nicht publiziert). Die Steuerverwaltung hat Ihrer Vernehmlassung zum vorliegenden Verfahren auch Steuerakten betreffend die C.________ AG beigelegt (fortan als "Akten AG" bezeichnet). 3. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG gehören zu den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen u.a. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüber-