2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Aufrechnung von CHF 280'000.-- strittig, die in Zusammenhang mit einer Darlehensschuld der Rekurrenten gegenüber der C.________ AG steht. Aus dem gleichen Grund war bereits die Veranlagung der C.________ AG für die Steuerperiode 2015 Gegenstand eines Verfahrens vor der Steuerrekurskommission. Diese trat nicht auf die Rechtsmittel ein, weil sich die beantragten Korrekturen nicht zu Gunsten der C.________ AG ausgewirkt hätten und es daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Einspracheentscheide fehlte (RKE 100 2018 420 vom 28.3.2019, nicht publiziert).