C. Die Steuerverwaltung hat sich am 1. September 2020 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie geht davon aus, dass das strittige Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Zudem sprächen die konkreten Umstände dafür, dass die Rekurrenten eine Rückzahlung nicht ernsthaft beabsichtigten, weshalb an der Aufrechnung festzuhalten sei. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 hat die Vertreterin im Namen der Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten.