B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 haben die Rekurrenten, vertreten durch D.________ (Vertreterin), gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und die Streichung der erwähnten Aufrechnung beantragt. Die Vertreterin erklärt, dass die C.________ AG das strittige Darlehen den Rekurrenten zu marktgerechten Bedingungen gewährt habe. Dies spiele indes keine entscheidende Rolle, denn selbst wenn das Darlehen einem Drittvergleich nicht standhalten sollte, wäre die strittige Aufrechnung nicht gerechtfertigt.