-7- Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.