Allerdings reagierte der Rekurrent nicht auf die Schreiben der Steuerverwaltung vom 23. April 2020 (siehe Bst. B hiervor), wobei er der Steuerverwaltung gegenüber telefonisch erklärt hat, diese Briefe nicht erhalten zu haben (pag. 187). Aufgrund der Argumentation der Steuerverwaltung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits im Vorverfahren zu seinem Recht gekommen wäre, wenn er die Schreiben vom 23. April 2020 beantwortet hätte. Im Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend keine Kostenauflage an den Rekurrenten.