Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Steuerverwaltung hat die Aufrechnung des Mietwerts in ihren Veranlagungsverfügungen nicht damit begründet, dass sie die Unbewohnbarkeit nicht länger anerkenne, sondern lediglich auf die Thematik des Zweitwohnsitzes und der damit verbundenen Aufrechnung des (höheren) bundesrechtlichen Mietwerts auch bei den kantonalen Steuern hingewiesen. Dem Rekurrenten kann nicht vorgeworden werden, dass er zunächst die Veranlagungspraxis in den Vorjahren und die fehlende Ausscheidung eines Eigenmietwerts beanstandet hat. Allerdings reagierte der Rekurrent nicht auf die Schreiben der Steuerverwaltung vom 23. April 2020 (siehe Bst.