5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung beantragt jedoch, dass dem Rekurrenten selbst dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er obsiegen sollte. Dies bedingte, dass der Rekurrent bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder dass er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hätte (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Dies trifft vorliegend nicht zu.