Falls die Steuerverwaltung angesichts der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen weiterhin an der Aufrechnung eines Eigenmietwerts festhalten will, wird sie geeignete Beweismassnahmen durchführen müssen. Im Ergebnis führt dies zur Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und zur Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.