4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung ungeachtet der früheren Veranlagungen berechtigt ist, die Frage der Eigenmietwertbesteuerung des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________ für die Steuerjahre 2016 bis 2018 neu zu überprüfen. Dazu genügt es jedoch nicht, die bisherige Einschätzung des Sachverhalts als Versehen zu bezeichnen. Falls die Steuerverwaltung angesichts der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen weiterhin an der Aufrechnung eines Eigenmietwerts festhalten will, wird sie geeignete Beweismassnahmen durchführen müssen.