-6- Liegenschaft im Verfahren vor der Steuerrekurskommission damit in einem Ausmass glaubhaft gemacht, das eine Abweisung von Rekurs und Beschwerde nicht zulässt. Dazu wären weitere, unter Umständen aufwändige Beweismassnahmen erforderlich. Diese erstmals durchzuführen, ist nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission als erste Rechtsmittelinstanz, zumal die Steuerverwaltung und namentlich die Gemeinde C.________ besser in der Lage sind, die Angaben des Rekurrenten gegebenenfalls zu überprüfen.