__ bloss heraus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten seit Jahren leer stand, und nicht, dass sie tatsächlich unbewohnbar gewesen wäre. Dennoch kam die Steuerverwaltung damals offensichtlich zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwerts erfüllt gewesen seien. Diese Einschätzung wurde sodann während sechs weiteren Steuerperioden nicht hinterfragt. Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent zumindest darauf vertrauen, dass eine abweichende Würdigung des Sachverhalts nicht ohne weitere Untersuchungshandlungen erfolgen würde.