4.1 Wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist die Steuerverwaltung in jeder Veranlagungsperiode berechtigt, einen Sachverhalt abweichend von einer früheren Einschätzung zu würdigen. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren pro 2009 die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Eigenmietwertbesteuerung abgeklärt hat. Zwar stellte sich anhand des Stromverbrauchs und der Auskunft der Gemeinde C.________ bloss heraus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten seit Jahren leer stand, und nicht, dass sie tatsächlich unbewohnbar gewesen wäre.