4. Erst im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Veranlagungen pro 2016 bis 2018 kam die Steuerverwaltung zu einem anderen Ergebnis, wobei sie geltend macht, dass die in der Vergangenheit "gewährten Abzüge" versehentlich erfolgt seien (Begründungsschreiben vom 23.4.2020, pag. 186). Aufgrund der im Steuerrecht üblichen Beweislastverteilung obliege es dem Rekurrenten, darzulegen, dass eine von Gesetzes wegen vorgesehene Berücksichtigung des Eigenmietwerts vorliegend nicht gerechtfertigt sei.