Mit den Veranlagungsverfügungen rechnete die Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern CHF 11'600.-- und bei der direkten Bundessteuer CHF 13'580.-- auf und vermerkte dazu "Mietwert Kanton" bzw. "Mietwert Bund". Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache, in der er geltend machte, dass keine "Berechnung zum Eigenmietwert, respektive Mietwertblatt" existiere. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erklärte die Gemeinde C.________ mit E-Mail vom 7. November 2012, dass der Rekurrent seit Jahren nicht mehr dort wohne und dass das Haus seit ebenso langer Zeit leer stehe. Der Gemeinde sei nicht bekannt, ob es zum Verkauf oder zur Vermietung ausgeschrieben sei.