3.3 Wie erwähnt, wurde ab dem Steuerjahr 2009 für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________ kein Eigenmietwert mehr erhoben. Damals änderte der Rekurrent den in der Steuererklärung vorgegebenen (kantonalen) Mietwert von CHF 11'600.-- auf CHF Null ab, wobei er als Begründung "Leerstand" angab (Beilage 3 zur Eingabe vom 2.7.2021, auch zum Folgenden). Mit den Veranlagungsverfügungen rechnete die Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern CHF 11'600.-- und bei der direkten Bundessteuer CHF 13'580.-- auf und vermerkte dazu "Mietwert Kanton" bzw. "Mietwert Bund".