Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Bei Dauersachverhalten, die durch eine Steuerbehörde ausdrücklich beurteilt wurden, ist eine spätere Umqualifizierung nicht ohne weiteres möglich, bspw. bei der Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 82 der VB zu Art. 109-121 DBG).